Für beide Dokumente stellt der Beauftragte fest, dass die Voraussetzung des subjektiven Geheimhaltungsinteresses bereits dadurch erfüllt ist, dass die Antragstellerin klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Gewährung des Zugangs nicht einverstanden ist. Zudem sind die in den beiden Dokumenten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit noch nicht bekannt, so dass in beiden Fällen auch die Voraussetzung der relativen Unbekanntheit erfüllt ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit prüft der Beauftragte nachfolgend für die Dokumente 1 und 2 getrennt, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt sind.