g BGÖ für nicht hinreichend begründet bzw. nicht erfüllt. Zum anderen führt die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 weiter aus, dass eine Passage in Dokument 2 eine Vereinbarung mit einem Dritten betreffe und ihre Geschäftsbeziehung zu diesem Dritten im Falle einer Offenlegung dieser Passage leiden würde, was sich unmittelbar negativ auf das Geschäftsergebnis der Antragstellerin auswirken würde. Das BAG sieht darin eine Geltendmachung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ und zeigte sich bereit, die Passage zu schwärzen. 38. Art. 7 Abs. 1 Bst.