37. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung macht weiter zum einen geltend, die Preisinformationen (Preis pro Dosis und Gesamtkaufpreis) in Dokument 1 stellten Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ dar und dürften deshalb nicht zugänglich gemacht werden. Demgegenüber hält das BAG die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ für nicht hinreichend begründet bzw. nicht erfüllt.