Das BAG hat vorliegend nicht geltend gemacht, dass durch die Offenlegung der Vertragssumme in Dokument 1 eine konkrete behördliche Massnahme beeinträchtigt würde. Vielmehr hält das BAG fest, dass keine politischen oder rechtlichen Überlegungen gegen die Offenlegung der Preisinformationen sprechen und unterstreicht allgemein das grosse öffentliche Interesse, welches die Allgemeinheit an den strittigen Informationen hat. Da sich das BAG vorliegend nicht auf den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beruft, erübrigt sich eine weitere Prüfung.