13 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 9/17 sprächen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2023 an den Beauftragten (s. Ziffer 15) äussert sich das BAG nicht zum Ausnahmegrund vom Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ. Das BAG hält jedoch fest, dass es weiterhin beabsichtige, die Preisinformation in Dokument 1 zugänglich zu machen. Weiter erklärt das BAG, dass die Impfstoffe mit Steuergeldern finanziert seien und somit per se ein grosses öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Information bestehe. 34. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.