Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ finde auch dann Anwendung, wenn zeitnah mit erneuten Massnahmen zu rechnen sei. So verhalte es sich auch im hier zu beurteilenden Fall, da die Impfstoffe nur eine begrenzte Haltbarkeit hätten. Eine Offenlegung der Nettopreise in der Schweiz führe somit zu einem Schaden für die Patientinnen und Patienten und der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das BAG führt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 an die Antragstellerin aus, dass aus seiner Sicht keine politischen oder rechtlichen Überlegungen gegen die Zugangsgewährung