Das führe dazu, dass die Schweizer Behörden nicht mehr oder nur noch zum Maximalpreis die Möglichkeit bekämen, Arzneimittel der Antragstellerin zu beschaffen. Weiter erklärt die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2023, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2023 A-2459/2021 diese Ausführung stütze, insbesondere halte es darin fest, dass der Fakt, dass die Verhandlung bereits abgeschlossen sei, nicht heisse, dass keine eine konkrete behördliche Massnahme gefährdet sein könne. Art. 7 Abs. 1 Bst.