Eine Ausnahme bildet ein Abschnitt des Dokuments 2, der eine Vereinbarung der Antragstellerin mit einem Dritten betrifft und den das BAG zu schwärzen beabsichtigt. Die Antragstellerin beantragt weiter, dass zusätzlich zu den vorgesehenen Abdeckungen die Preisinformationen (Gesamtkaufpreis und Preis pro Dosis) in Dokument 1 zu schwärzen seien. Sie beruft sich dabei auf verschiedene Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 1 Bst. h, Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).