8 GUY ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz 8. 8/17 Das BAG beabsichtigt, die verlangten Dokumente unter Schwärzung der Personendaten natürlicher Personen (in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ) offenzulegen. Eine Ausnahme bildet ein Abschnitt des Dokuments 2, der eine Vereinbarung der Antragstellerin mit einem Dritten betrifft und den das BAG zu schwärzen beabsichtigt.