29. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 8 30. Der Gesuchsteller X.__ hat in seinem Zugangsgesuch vier Anträge gestellt (s. Ziff. 1). Zu den betroffenen Dokumenten der Anträge 1, 3 und 4 hat der Gesuchsteller einen teilweisen Zugang erhalten und anschliessend innert der gesetzlichen Frist keine Schlichtungsanträge beim Beauftragten eingereicht. Somit sind nur noch die Dokumente des Antrags 3 Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.