11 BGÖ hätte zur Folge, dass das Zugangsgesuch nicht entsprechend den im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen zwingenden Fristen beurteilt und der Gesuchsteller – entgegen dem Beschleunigungsverbot – letztlich am Zugang zum verlangten Dokument gehindert wird. 26. Zwischenfazit: Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Beauftragte fest, dass dem Antrag nach Sistierung der Antragstellerin mangels gesetzlicher Grundlage und im Lichte des Beschleunigungsgebots nicht stattgegeben werden kann. 27. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG;