Das Beschleunigungsgebot bezweckt, dass der Gesuchsteller – und nicht die Antragstellerin als betroffene Dritte – Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seines Zugangsgesuchs hat. Eine Sistierung auf Antrag einer betroffenen Drittperson im Sinne von Art. 11 BGÖ hätte zur Folge, dass das Zugangsgesuch nicht entsprechend den im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen zwingenden Fristen beurteilt und der Gesuchsteller – entgegen dem Beschleunigungsverbot – letztlich am Zugang zum verlangten Dokument gehindert wird.