6 Urteil des BVGer A-6037/2011 vom 15. Mai 2012, E. 5.3.1. 7/17 Wirkung, ihre Rechtsnatur ist bloss mittelbar. 7 Ist die Antragstellerin oder der Gesuchsteller mit der Empfehlung nicht einverstanden, können sie von der Behörde eine Verfügung verlangen (Art. 15 BGÖ) und eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Beschleunigungsgebot bezweckt, dass der Gesuchsteller – und nicht die Antragstellerin als betroffene Dritte – Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seines Zugangsgesuchs hat.