Die Empfehlung des Beauftragten hat gemäss Art. 14 BGÖ innert 30 Tagen nach Eingang des Schlichtungsantrags zu erfolgen, wobei der Beauftragte bei besonders aufwändiger Bearbeitung die Frist verlängern kann (Art. 12a Abs. 1 VBGÖ). Gemäss Rechtsprechung darf eine gesuchstellende Person im Sinne des Beschleunigungsgebots von Art. 29 BV im Zugangsverfahren sowohl vom Beauftragten als auch von der Behörde fristgerechtes Handeln erwarten. 6 Die Empfehlung des Beauftragten ist ein unverbindlicher staatlicher Akt. Sie entfaltet keine unmittelbare rechtliche