Aufgrund der sich wesentlich unterscheidenden Sachlagen fehlt es nach Ansicht des Beauftragten an der präjudiziellen Wirkung des von der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin vorgebrachten Urteils für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. 25. Darüber hinaus gilt es bei Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten zu beachten, dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Bestimmung über die Sistierung des Schlichtungsverfahrens enthält. Die Empfehlung des Beauftragten hat gemäss Art.