ten Urteil abgehandelten Modell der «geheimen Preismodelle» verglichen werden, weil es dabei um eine Aufnahme einer Therapieform in die Spezialitätenliste unter Geheimhaltung des Preises geht. Aufgrund der sich wesentlich unterscheidenden Sachlagen fehlt es nach Ansicht des Beauftragten an der präjudiziellen Wirkung des von der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin vorgebrachten Urteils für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.