h und g BGÖ auf ihren Schlichtungsantrag vom 26. Juli 2023 und hielt ergänzend fest, dass die Position der Antragstellerin bezüglich Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vollumfänglich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem neuen Urteil vom 27. Juli 2023 4 übereinstimmten, und referenzierte verschiedene Ausführungen des erwähnten Urteils.