Die ständige Rechtsprechung erkläre, dass sich eine Sistierung rechtfertige, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das vorliegende Verfahren mutmasslich präjudizielle Bedeutung habe. 3 Materiellrechtlich verwies die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung betreffend Art. 7 Abs. 1 Bst. h und g BGÖ auf ihren Schlichtungsantrag vom 26. Juli 2023 und hielt ergänzend fest, dass die Position der Antragstellerin bezüglich Art. 7 Abs. 1 Bst.