Dadurch würde die mit dem Schlichtungsverfahren beabsichtigte Entlastung der Gerichte ins Gegenteil verkehrt. Eine Sistierung stehe auch nicht dem Beschleunigungsgrundsatz entgegen. Eine Verfahrensbeschleunigung allein der Beschleunigung willen sei sinnlos, wenn die Beschleunigung im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens oder neuen Verfahren führe, da z.B. ein widersprüchlicher Entscheid drohe. Die ständige Rechtsprechung erkläre, dass sich eine Sistierung rechtfertige, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das vorliegende Verfahren mutmasslich präjudizielle Bedeutung habe.