Im vorliegenden Verfahren stelle sich die gleiche Rechtsfrage. Es erscheine daher nicht zweckmässig, seitens des Beauftragten eine Empfehlung über diese Rechtsfrage abzugeben, solange diese noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Eine vorher abgegebene Empfehlung des Beauftragten und eine sich darauf stützende Verfügung der Behörde könne sonst im Widerspruch mit dem Entscheid des Bundesgerichts stehen, was dazu führen könne, dass die Antragstellerin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen müsse. Dadurch würde die mit dem Schlichtungsverfahren beabsichtigte Entlastung der Gerichte ins Gegenteil verkehrt.