» Als Begründung für die Sistierung erklärte die Antragstellerin, dass auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen Verfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Ereignis sistiert werden könnten. Dies gelte namentlich dann, wenn es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertige, einen sofortigen Entscheid zu treffen. 2 Gegenstand des allfälligen Bundesgerichtsverfahren bilde die Frage, ob gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vertraulich vereinbarte Arzneimittelpreise zu veröffentlichen seien. Im vorliegenden Verfahren stelle sich die gleiche Rechtsfrage.