Mit Schreiben vom 24. August 2023 gewährte der Beauftragte eine Fristerstreckung bis am 4. September 2023. 19. Mit Schreiben vom 4. September 2023 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein und erklärte, an ihren Rechtsbegehren vom 26. Juli 2023 festzuhalten. Zusätzlich stellte sie folgende prozessualen Anträge: - «Für den Fall, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 vor Bundesgericht angefochten wurde, sei dieses Schlichtungsverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichts in dieser Sache zu sistieren.