Mit Schreiben vom 10. August 2023 informierte der Beauftragte die Antragstellerin, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr mit Frist bis am 25. August 2023 die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR. 152.31) ein. 17. Mit Schreiben vom 21. August 2023 reichte die Antragstellerin ein Fristerstreckungsgesuch um 3 Wochen ein. 18. Mit Schreiben vom 24. August 2023 gewährte der Beauftragte eine Fristerstreckung bis am 4. September 2023.