Es sei den Anträgen der Antragstellerin soweit gefolgt, als diese Kriterien in der Anhörung in genügender Weise nachgewiesen worden seien. Im Fall der streitig gebliebenen Textstelle (Höhe des Gesamtpreises für die Impfstofflieferung inkl. Transportkosten sowie Preis pro Impfdosis) sei es nach Ansicht des BAG der Antragstellerin nicht gelungen, das Vorliegen dieser Kriterien nachzuweisen. Zu seiner Begründung bezüglich der streitigen Passage verwies das BAG vollumfänglich auf die Stellungnahme an die Antragstellerin vom 11. Juli 2023 (s. Ziff.