- Der Schwärzungsvorschlag der Antragstellerin sei verhältnismässig: Die Antragstellerin führte weiter aus, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine über den Schwärzungsvorschlag der Antragstellerin hinausgehende Offenlegung verbiete. Das Interesse der Öffentlichkeit an den Kosten der Bekämpfung des Ausbruchs der Affenpocken sei bereits befriedigt.