Vielmehr sei im Beschaffungswesen anerkannt, dass es sich beim angebotenen Preis gemäss Art. 11 BöB um eine vertraulich zu behandelnde Information handle. Weiter führte die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung aus Art. 52c E-KVG werde in Zukunft die Vertraulichkeit von Arzneimitteln -als Kodifizierung der geltenden Rechtslage- normieren. Eine Offenlegung der Preisinformationen an den Gesuchsteller stehe demgegenüber im Widerspruch zur Rechtsordnung. - Der Schwärzungsvorschlag der Antragstellerin sei verhältnismässig: