Dem Argument, dass bei öffentlichen Ausschreibungen das Beschaffungsvolumen zu veröffentlichen sei (Art. 35 Bst. c Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.0567.1), entgegnete die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung, dass daraus nicht geschlossen werden könne, es seien keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse betroffen. Der Einkauf des Impfstoffs sei nicht im offenen Verfahren durch eine Ausschreibung erfolgt, weswegen Art. 35 Bst. c BöB keine Anwendung finde. Vielmehr sei im Beschaffungswesen anerkannt, dass es sich beim angebotenen Preis gemäss Art.