Dadurch sei es anderen Medizinalunternehmen möglich, eine Marktverzerrung herbeizuführen oder gar die Antragstellerin aus dem Markt zu drängen. Die beschriebenen Konsequenzen seien höchst wahrscheinlich. Weiter sei zu befürchten, dass der mit den schweizerischen Behörden ausgehandelte Preis in Zukunft faktisch als Maximalpreis gelte und andere Abnehmer nicht mehr bereit seien mehr als den Schweizer Preis zu bezahlen, auch wenn sich dies im Einzelfall rechtfertigen würde. Dem Argument, dass bei öffentlichen Ausschreibungen das Beschaffungsvolumen zu veröffentlichen sei (Art.