In Verträgen betreffend Arzneimittel seien Geheimhaltungsabreden regelmässig unabdingbare Bedingung für deren Zustandekommen. - Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der Gesamteinkaufspreis wie auch der Preis pro Dosis seien relativ unbekannt, da das BAG bisher allein die Anzahl der beschafften Dosen veröffentlicht habe. Die Antragstellerin habe an der Geheimhaltung der Preisinformationen ein subjektives Interesse. Dies gehe aus der Vertraulichkeitsklausel und den Schreiben der Antragstellerin an das BAG hervor.