Die Ausnahme, dass eine «Offenlegung» «as required by law» erlaubt sei, stehe der Verpflichtung der Geheimhaltung nicht entgegen, da noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ob eine Offenlegung der Preisinformationen gesetzlich zwingend sei. Die Vereinbarung sei nur mit dem Wissen der Vertraulichkeit zustande gekommen. In Verträgen betreffend Arzneimittel seien Geheimhaltungsabreden regelmässig unabdingbare Bedingung für deren Zustandekommen. - Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst.