In Folge bliebe den Arzneimittelherstellern zukünftig keine andere Wahl, als ihre Produkte der Schweiz nicht oder nur zum höchsten Preis zu verkaufen. Dies sei zum Schaden der Patienten und Patientinnen oder dem Steuerzahler und der Steuerzahlerin. Weiter führte sie aus, dass dadurch der Wettbewerb ausser Kraft gesetzt würde. Andere Anbieter von Impfstoffen hätten keinen Anreiz, den Preis der Antragstellerin mehr als knapp zu unterbieten. - Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst.