Insbesondere seien diese Informationen und Beilagen den Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht offenzulegen und diesen insoweit keine Akteneinsicht zu gewähren.» Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung berief sich in ihrem Schlichtungsantrag auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, g und h BGÖ und brachte dazu u.a. Folgendes vor: - Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Im Falle einer Zugangsgewährung sei in Zukunft die wirtschaftliche Beschaffung von Arzneimitteln durch schweizerische Behörden gefährdet.