Eine Empfehlung über eine allfällige Offenlegung sei erst unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahme gemäss diesem Verfahrensantrag abzugeben. - Sollte eine mündliche Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden, sei die Drittbetroffene vom Gesuchsteller getrennt anzuhören. - Die in dieser Stellungnahme grau hinterlegten Informationen und als vertraulich gekennzeichneten Beilagen seien vom EDÖB vertraulich zu behandeln. Insbesondere seien diese Informationen und Beilagen den Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht offenzulegen und diesen insoweit keine Akteneinsicht zu gewähren.