Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung der Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein und stellte dabei folgende Anträge: - «Sollte das Schlichtungsverfahren schriftlich und nicht mündlich durchgeführt werden, ist der Drittbetroffenen unter angemessener Fristansetzung Gelegenheit zu geben, auf allfällige Stellungnahmen des Gesuchstellers und/oder der Gesuchsgegnerin zu replizieren. Eine Empfehlung über eine allfällige Offenlegung sei erst unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahme gemäss diesem Verfahrensantrag abzugeben.