Ein Schadensrisiko erscheine lediglich hypothetisch und entfernt möglich. Weiter hielt das BAG fest, dass es sich bei den Impfstoffpreisen um Ausgaben der Verwaltung handle, die mit öffentlichen Mitteln (Steuergelder) finanziert würden. Aus diesem Grund bestehe per se ein hohes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Zwecks und der Höhe der getätigten Ausgaben. Schliesslich handle es bei den strittigen Informationen auch um einen Beschaffungsgegenstand und dessen Auftragswert. Dies stellten Informationen dar, die nach öffentlichem Beschaffungsrecht zugänglich seien.