Daran änderten auch die Ausführungen zu befürchteten Einschränkungen bei Preisverhandlungen mit zukünftigen Vertragspartnern nichts. Somit habe die Antragstellerin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darlegen können, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen ihren Konkurrenten einen wesentlichen Vorteil verschaffe bzw. welche konkreten Wettbewerbsverzerrungen zu ihrem Nachteil zu erwarten seien. Nach Ansicht des BAG fehle es daher am Nachweis des ernsthaften Schadenrisikos und damit auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Ein Schadensrisiko erscheine lediglich hypothetisch und entfernt möglich.