g BGÖ herbeizuführen. Dies umso mehr als im vorliegenden Kontext keine ausserordentliche Markt- und Versorgungssituation vorzuliegen 3/17 scheine. Daran änderten auch die Ausführungen zu befürchteten Einschränkungen bei Preisverhandlungen mit zukünftigen Vertragspartnern nichts.