Ein abstraktes Gefährdungsrisiko alleine genüge jedoch nicht, die Gefahr müsse wahrscheinlich erscheinen. Die drohende Verletzung müsse gewichtig und ernsthaft sein, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz sei nicht ausreichend. Die Vorbringen der Antragstellerin seien sehr allgemein gehalten. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Preisinformationen (Preis pro Dosis und Vertragssumme) für sich allein geeignet sein sollen, eine drohende und gewichtige Verletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ herbeizuführen.