Hinsichtlich der beantragten Schwärzung der Vertragssumme (inkl. Transportkosten) sowie der Schwärzung des Preises pro Impfdosis könne es der Argumentation der Antragstellerin jedoch nicht folgen. Das BAG führte aus, dass nicht jede Geschäftsinformation unter das Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ falle. Geschützt seien nur wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz zu Marktverzerrungen führen und einen Wettbewerbsnachteil oder einen Schaden für das Unternehmen bedeuten würde. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko alleine genüge jedoch nicht, die Gefahr müsse wahrscheinlich erscheinen.