Am 11. Juli 2023 nahm das BAG seinerseits zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 u.a. wie folgt Stellung. Betreffend das Dokument 1 «Vaccine Supply Letter» hielt das BAG fest, dass es bezüglich der Personendaten von natürlichen Personen dem Antrag der Antragstellerin folge und dementsprechend die Personendaten von natürlichen Personen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ schwärzen werde. Hinsichtlich der beantragten Schwärzung der Vertragssumme (inkl. Transportkosten) sowie der Schwärzung des Preises pro Impfdosis könne es der Argumentation der Antragstellerin jedoch nicht folgen.