Betreffend die Personendaten in den Dokumenten 3 und 4 (s. Ziffer 7) folgte das BAG der Argumentation der Antragstellerin und erklärte, dass man die vorgeschlagenen Schwärzungen übernehmen werde, da die Schwärzungen «exclusively personal data» enthielten. In Bezug auf die weiteren verlangten Abdeckungen erklärte das BAG, dass es der Argumentation der Antragstellerin nicht folgen könne. Die Rechtsprechung verlange, dass bezüglich jeder Passage einzeln dargelegt werden müsse, warum diese als Geschäftsgeheimnis einzustufen sei.