Es räumte der Antragstellerin eine Frist bis am 28. April 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme ein und führte dazu aus, dass die Antragstellerin alle Textpassagen markieren solle, welche aus ihrer Sicht geschwärzt werden müssten. Das BAG erklärte weiter, dass die Antragstellerin eine Begründung zu den gewünschten Schwärzungen einreichen müsse, da eine gesetzliche Vermutung des Zugangs von amtlichen Dokumenten bestehe. 7. Am 28. April 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber dem BAG u.a. wie folgt Stellung: - Dokument 1;