11 BGÖ als betroffene Dritte an. Es identifizierte folgende vier Dokumente als vom Antrag 2 des Gesuchstellers erfasst: - Dokument 1: Vaccine Supply Letter - Dokument 2: Schedule_1_JYNNEOS […] - Dokument 3: […]-AApot_V02_BN signed - Dokument 4: SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy Das BAG erklärte gegenüber der Antragstellerin, dass inhaltlich keine Notwendigkeit einer Schwärzung bestehe, es allerdings die handschriftlichen Unterschriften zu schwärzen gedenke.