Das BAG stellte in Aussicht, dass es die übrigen Dokumente in Teilantworten zugänglich machen werde. 3. Am 2. März 2023 liess das BAG dem Gesuchsteller den Vertrag mit der Aids-Hilfe Schweiz betreffend die Informationskampagne zu den Affenpocken (Antrag 1) zukommen. Das BAG informierte den Gesuchsteller, dass es die handschriftlichen Unterschriften gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGÖ geschwärzt habe, und verwies wiederum auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags.