Es wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag einreichen zu können. Das BAG informierte den Gesuchsteller zudem, dass aufgrund des umfangreichen Gesuchgegenstandes und der Tatsache, dass vor der Zugangsgewährung der verlangten Verträge (Antrag 2) die Vertragspartner angehört werden müssten, das Gesuch nicht innert 20 Tagen beantwortet werden könne, und verlängerte die Frist für die Beantwortung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 BGÖ. Das BAG stellte in Aussicht, dass es die übrigen Dokumente in Teilantworten zugänglich machen werde.