a und b BGÖ einige Textstellen geschwärzt, soweit deren «Offenlegung» die freie Meinungsund Willensbildung der Entscheidungsträger beeinträchtige oder die Durchführung behördlicher Massnahmen erschwere. Es wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag einreichen zu können.