Am 23. Februar 2023 nahm das BAG zum Zugangsgesuch Stellung und liess ihm in Bezug auf den Antrag 4 vorerst die Protokolle der Telefonkonferenzen des BAG mit den Kantonsärzten der Monate Juli bis Dezember 2022 zukommen. Weiter informierte das BAG den Gesuchsteller, dass es in den genannten Protokollen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGÖ alle Namen, Funktionsbezeichnungen und E-Mail-Adressen geschwärzt habe. Weiter habe es in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ einige Textstellen geschwärzt, soweit deren «Offenlegung» die freie Meinungsund Willensbildung der Entscheidungsträger beeinträchtige oder die Durchführung behördlicher Massnahmen erschwere.