{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das BAG prüft, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ\nvorgängig anzuhören sind.\n64. Personendaten von weiteren natürlichen Personen: Die verlangten Dokumente 1, 3 und 4 enthalten zudem die Namen und weitere Angaben von Mitarbeitenden der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragt, dass diese in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ zu anonymisieren sind, was\nvom BAG unterstützt wird. Auch betreffend diese Personen führt weder die Antragstellerin noch\ndas BAG aus, inwiefern die Bekanntgabe eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der am Vertragsabschluss beteiligten Personen führen würde. Die alleinige Kenntnis darüber, welche Angestellten der Antragstellerin am Vertrag mit den Schweizerischen Behörden beteiligt gewesen sind,\nist für sich allein betrachtet nicht ohne Weiteres als Beeinträchtigung der Privatsphäre zu beurteilen. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Verfahrensökonomie sowie der\nRechtsprechung erachtet es der Beauftragte zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn das BAG die Personendaten dieser natürlichen Personen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt.\n65. Zwischenfazit: Der Beauftragte stellt fest, dass es sich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und der Verhältnismässigkeit rechtfertigt, die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abzudecken. Die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sind demgegenüber unter Berücksichtigung der Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekanntzugeben.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n66. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt den Zugang zum Dokument 1 «Vaccine Supply Letter»\ninklusive der darin enthaltenen Preisinformationen (Preis pro Dosis und Gesamtkaufpreis), wobei\nes die Personendaten der Mitarbeitenden (wie Name, Funktionsbezeichnungen, handschriftliche\nUnterschriften, E-Mail-Adressen etc.) der Antragstellerin schwärzt. Die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sind im Sinne der vorangegangenen Erwägungen (s. Ziff. 58-\n64) nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekanntzugeben.\n67. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt den Zugang zum Dokument 2 «Schedule_1_JYNNEOS\n[…]», wobei es die Passage, die eine Vereinbarung mit einem Dritten betrifft, schwärzt.\n68. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt den Zugang zum Dokument 3 «[…]_AApot_V02_BN signed» und Dokument 4 «SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy» unter Schwärzung der\nPersonendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin. Die Personendaten der Mitarbeitenden der\nBundesverwaltung sind nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung\nbekanntzugeben.\n69. Die Antragstellerin und der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Gesundheit den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n70. Das Bundesamt für Gesundheit erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n71. Das Bundesamt für Gesundheit erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n72. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertretung sowie des\nGesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n16/17\n73. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nA.__ (teilweise anonymisiert)\nvertreten durch\nB.__\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nBundesamt für Gesundheit (BAG)\n3001 Bern\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nX.__ (teilweise anonymisiert)\n\nReto Ammann Julian Sonderegger\nLeiter Direktionsbereich Jurist\nÖffentlichkeitsprinzip\n\n17/17\n"}