{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Demnach dürfen Bundesorgane im Rahmen der\nbehördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt\nauf das Öffentlichkeitsgesetz (passive Information) Personendaten auch dann bekannt geben,\nwenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist. Dies\nunter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit\nder Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus\nder Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 32 Die zweite Voraussetzung\nverlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). 33\n60. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der in Frage stehenden Daten,\nder Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. 34 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellte und privaten\nDritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren\nPrivatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Es ist jedoch\nauch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachrangigem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren\nFührungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte\nmüssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile für die betroffene Person zur Folge hat. 35\n61. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 36 Gemäss Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die\nZugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse\ndient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient,\ninsbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n62. Die verlangten amtlichen Dokumente enthalten zwei Kategorien von Personendaten im Sinne von\nArt. 3 Bst. a aDSG, welche nachstehend behandelt werden.\n63. Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung: Die verlangten Dokumente 1, 3 und 4\nenthalten unter anderem die Namen und weiteren Angaben zu den Personen (wie z.B. Funktionsbezeichnungen, handschriftliche Unterschriften, E-Mail-Adressen etc.) von Mitarbeitenden der\nBundesverwaltung. Gemäss dem Schwärzungsvorschlag des BAG an die Antragstellerin beabsichtigt dieses, diese Personendaten zu schwärzen. In seinen Stellungnahmen macht das BAG\njedoch keine Ausführungen zur Beeinträchtigung der Privatsphäre dieser Personen und hat die\nBeeinträchtigung somit nicht hinreichend begründet. Es liegt am BAG abzuklären, ob und inwieweit der Gesuchsteller ein Interesse an den genannten Personendaten hat. Dementsprechend\n\n"}