{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--D_2023-12-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tVREWcu3bCOF/Empfehlung%20vom%2012.%20Dezember%202023%20BAG_%20Impfvertrag%20MPox.pdf", "Checksum": "e32cf802b3003d956af5cc0f2c41b4ef"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Juli 2023 macht die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung weiter geltend, die Vertraulichkeit der Preisinformationen in Dokument 1 sei ihr zugesichert\nworden und dürfe deshalb in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zugänglich gemacht\nwerden.\n54. Die Ausnahmeregelung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ findet Anwendung, wenn folgende drei\nAnforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson,\nnicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die Informationen der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf\nausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben.\n55. Die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter macht geltend, dass das BAG zur Geheimhaltung der\nPreisinformationen verpflichtet sei, da die Antragstellerin freiwillig einen Vertrag mit dem BAG geschlossen habe und ihr im Rahmen dieses Vertrages Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Dies\nsei durch eine Geheimhaltungsklausel im Vertrag geschehen, wonach die in diesem Vertrag offenbarten Informationen «streng vertraulich» seien und nur für die Zwecke der Vereinbarung verwendet werden dürften. Die im Vertrag enthaltene Ausnahme, wonach eine Offenlegung «as required by law» zulässig sei, stehe der Geheimhaltungspflicht nicht entgegen, da noch nicht\nrechtskräftig entschieden sei, ob die Offenlegung von Preisinformationen gesetzlich vorgeschrieben ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht\nzur Disposition der informationspflichtigen Behörden und Dritten steht und daher vertraglich nicht\nausdrücklich ausgeschlossen werden kann. Vielmehr muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse hinzutreten, da andernfalls das Öffentlichkeitsprinzip ausgehöhlt würde. Geheimhaltungsvereinbarungen dienen in erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf die die Behörde\nzur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie z.B. bei der Korruptionsbekämpfung. 30 Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine freiwillige Mitteilung der Antragstellerin an\ndas BAG. Die Antragstellerin hat die fraglichen Preisinformationen im Rahmen einer vertraglichen\nVerpflichtung, welche sie im Übrigen freiwillig eingegangen ist, an das BAG gegeben, weshalb es\nbereits an einem von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandselement fehlt. Damit erübrigt\nsich die Prüfung, ob die weiteren kumulativen Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung\nerfüllt sind.\n56. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen des Ausnahmegrunds nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind\nvorliegend nicht erfüllt.\n57. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2023 macht die Antragstellerin geltend, die Personendaten\nihrer Angestellten in den Dokumenten1, 3 und 4 seien zu schwärzen. Das BAG erklärt in seiner\nStellungnahme vom 24. Mai 2023, es folge der Argumentation der Antragstellerin und werde die\nPersonendaten natürlicher Personen in den Dokumenten 1, 3 und 4 in Anwendung von Art. 9\nAbs. 1 BGÖ abdecken. Aus dem Schwärzungsvorschlag des BAG an die Antragstellerin geht hervor, dass es auch die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung zu schwärzen\ngedenkt. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller erklärt hat, sich nicht für die Personendaten von natürlichen Personen zu interessieren,\nweshalb diese Informationen grundsätzlich als vom Zugangsgesuch erfasst zu betrachten sind.\n58. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss aArt. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen. 31 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\n\n"}